E-Rechnung

Verpflichtende Einführung von elektronischen Rechnungen für Unternehmen

Wie Sie womöglich bereits wissen, wird es ab dem 01.01.2025 bei Rechnungsstellung zwischen Unternehmen („B2B“) Pflicht, Rechnungen elektronisch empfangen und revisionssicher digital in unveränderter Form speichern zu können.

Das Ausstellen von Rechnungen an andere Unternehmen bleibt vorerst noch in Papierform bis zum 31.12.2026 möglich. Erst danach muss auch in diesen Fällen eine elektronische Rechnung erstellt werden.

Auch das pdf-Format bleibt bei der Ausstellung von Rechnungen bis zum 31.12.2026 noch legitim, jedoch muss in diesen Fällen – im Gegensatz zur Rechnungsstellung in Papierform – der Rechnungsempfänger zustimmen.

Für im Jahr 2027 ausgeführte Umsätze gilt, dass nur noch Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr Rechnungen in Papierform oder – mit Zustimmung des Empfängers – Rechnungen in anderen elektronischen Formaten ausstellen dürfen.

Keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (= Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt) und Fahrausweisen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und dementsprechend in einem vorgegebenen Standard (z.B. ZUGFeRD-Format oder X-Rechnungs-Format) erstellt wird.

Eine Rechnung im pdf-Format ist keine E-Rechnung in diesem Sinne!

Wer ist betroffen?

Lediglich die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen ist betroffen. Für Rechnungen an Endverbraucher bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung. Demnach bleiben Rechnungen in Papierform an Endverbraucher hier der Grundfall.

Bitte beachten: Auch Vermieter sind davon betroffen, wenn sie an Unternehmer vermieten und zur Umsatzsteuer optiert haben!

Kleinunternehmer sind ebenfalls von der Regelung betroffen.